Allgemeine Geschäfts-bedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Verkaufs- und Lieferbedingungen
der DIHAG Holding GmbH und der mit ihr gemäß § 15 ff. AktG verbundenen
Tochterunternehmen mit Sitz in Deutschland (nachfolgend „DIHAG“ bzw.
„wir“ oder „uns“) genannt.

 

1. Geltung, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend insgesamt „AVLB“ genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf die Bestellung der Ware oder Beauftragung der Leistung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie gelten für alle Lieferungen und/oder Leistungen, einschließlich etwaiger Vorschläge, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen der DIHAG (im Nachfolgenden kurz „Lieferungen und/oder Leistungen“ genannt) an das jeweils bestellende Unternehmen (nachfolgend „Besteller“ genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Verkaufs- und Lieferbedingungen Bezug genommen wird.

Eine vollständige Auflistung der in der DIHAG-Unternehmensgruppe verbundenen Unternehmen ist unter nachfolgendem Link abrufbar:

www.dihag.com

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen, gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn die DIHAG der Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat, gleichgültig in welcher Form diese der DIHAG zur Kenntnis gebracht wurden. Stillschweigen gegenüber solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gilt dementsprechend in keinem Fall als Zustimmung.

 

2. Angebote/Liefergegenstand/Lieferumfang

2.1 Angebote der DIHAG sind grundsätzlich freibleibend und somit unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet. Erteilt der Besteller auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Auftrag, so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der DIHAG zustande, sofern der Besteller eine solche wünscht. In allen anderen Fällen erfolgt der Vertragsschluss durch die Lieferung der Ware. Sofern eine Auftragsbestätigung der DIHAG erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend. Vertragsänderungen/-anpassungen, insbesondere Stornierungen und Sistierungen von Aufträgen, sind nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

2.2 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.3 Technische Beratungen durch uns stellen grundsätzlich eine Serviceleistung mit rein informativem Charakter dar und dienen somit ausschließlich als technische Orientierungshilfe. Sofern die Inhalte solcher technischen Beratungen nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt wurden, sind diese für die DIHAG unverbindlich und der Besteller kann hieraus keine Rechte gegen die DIHAG herleiten.

2.4 An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.5 Gegenstand, Menge und Qualität der Lieferungen und/oder Leistungen bestimmen sich nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, sind produktionstechnisch bedingte Abweichungen in Bezug auf Maße, Gewichte, technische Merkmale und Spezifikationen innerhalb der branchenüblichen bzw. innerhalb der in den anwendbaren technischen Normen (EN-, DIN-, VDA-Normen) ausgewiesenen Toleranzgrenzen jedenfalls zulässig.

2.6 Soweit nicht anderslautend vereinbart, gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen technischen Spezifikationen, Zeichnungen und Lieferbedingungen sowie Preislisten der DIHAG.

2.7 Hinsichtlich auftragsbezogener Fertigungseinrich­tungen und einzugießenden Teilen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Der Besteller ist für den einwandfreien Anlieferungszustand der beigestellten Fertigungseinrichtungen selbst verantwortlich. Alle Abweichungen von den vertraglichen Spezifikationen und die daraus resultierenden Kosten, welche auf eine fehlerhafte beigestellte Fertigungseinrichtung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Bestellers. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
  2. Die Kosten für die nach Maßgabe des Vorstehenden notwendige Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.
  3. Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Fertigungseinrichtung. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
  4. Das Eigentum an auftragsbezogenen Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden (nachfolgend „Einrichtungen“ genannt), geht erst mit  der vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über. Fordert der Besteller eine gesonderte Eigentumskennzeichnung der Einrichtung, so ist diese in gewünschter Ausführung (Schild, Aufkleber, etc.) vom Besteller beizustellen. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Die Einrichtungen werden von uns für die Dauer von längstens 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Etwaige hierdurch entstehende Kosten sind von dem Besteller zu erstatten. Von der DIHAG nicht mehr benötigte Einrichtungen kann die DIHAG jederzeit auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach entsprechender Ankündigung an diesen zurücksenden, den Besteller zur Abholung auf dessen Kosten binnen angemessener Frist auffordern oder, wenn der Besteller der Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen vom Besteller zu tragenden Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung auf Kosten des Bestellers vernichten.
  5. Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.
  6. Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.

 

3. Liefermodalitäten

3.1 Liefervorbehalte, Höhere Gewalt und sonstige Lieferhindernisse:

Erhält die DIHAG aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen für die Erbringung ihrer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen, Lieferungen oder Leistungen ihrer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus ihrer Lieferungs- oder Leistungsvereinbarung mit dem Besteller nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird sie den Besteller rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist die DIHAG berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit sie ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Als Höhere Gewalt gelten neben Krieg, Aufruhr, Naturgewalten, Explosionen und Feuer auch Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebshinderungen - z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden -, Pandemien, Epidemien und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von der DIHAG schuldhaft herbeigeführt worden sind. 

Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz der vereinbarte    Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist überschritten, so ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern die DIHAG ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn aus Gründen Höherer Gewalt auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins dem Besteller ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

Unbeschadet der vorstehenden Rechte wird die DIHAG, wenn ein Ereignis höherer Gewalt auf Seiten der DIHAG länger als 2 Wochen andauert, versuchen, gemeinsam mit dem Besteller eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen zu finden.

3.2 Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge

  1. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Eine diesbezügliche Lieferpflicht unsererseits bedarf einer schriftlichen Bestätigung der Liefertermine und -mengen durch uns. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend. In Abruflieferverträgen wird eine „Frozen Zone“ vereinbart, in der keinerlei Änderungen an Zeit und Menge mehr zulässig sind.
  2. Bei Serienfertigung ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis 10 % gegenüber der Auftragsmenge aufgrund der Besonderheiten des Gießverfahrens zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der Gesamtpreis. Ziffer 3.4 a) dieser AVLB bleibt hiervon unberührt.

3.3 Prüfverfahren, Abnahme

  1. Ist eine Abnahme vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen.
  2. Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme in dem bei uns üblichen Umfang und nach den bei uns üblichen Bedingungen statt. Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen.

3.4 Maße, Gewichte, Stückzahlen

  1. Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben von Maßen und Gewichten in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien.
  2. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stück­zahlen maßgebend.

3.5 Lieferfristen und -termine:

Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, sind in unseren Angeboten angegebenen Lieferfristen und -termine als Richtwerte grundsätzlich unverbindlich. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemüht die DIHAG sich, diese nach besten Kräften einzuhalten. Schriftlich verbindliche vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung (vgl. Ziff. 2.1) beim Besteller, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine.

Verbindlich vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die die DIHAG nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

Bei verbindlich zugesagten Lieferfristen und Lieferterminen ist der Besteller nur dann zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung eines etwaig entstandenen, direkten Schadens nach Maßgabe der Regelungen gemäß Ziffer 8 (Haftungsbeschränkung) berechtigt, wenn eine vom Besteller ausdrücklich gesetzte, angemessene Nachfrist zur ordnungsgemäßen Liefer- und Leistungserbringung durch die DIHAG unberechtigterweise ungenutzt abgelaufen ist.

Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigen. Im Sinne der notwendigen Vorhersehbarkeit sind wir spätestens im Vertragsabschlusszeitpunkt über das potentielle Ausmaß möglicher Verluste und Schäden für den Fall des Lieferverzuges hinreichend konkret zu informieren.

Sollte der Besteller den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, und dies die Leistungserbringung erschweren und/oder verzögern, ist die DIHAG, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und einer angemessenen Verschiebung zu unterwerfen.

Änderungen von bereits vereinbarten Lieferterminen bedürfen einer erneuten Auftragsbestätigung und werden erst mit dieser wirksam. Beabsichtigt der Besteller innerhalb der verbindlichen Abnahmeverpflichtung Aufträge zu stornieren bzw. zu sistieren, ist er zum Ersatz der angefallenen Aufwendungen verpflichtet.

 

4. Preise (Lieferstellung), Zahlungsbedingungen, Abnahmeverpflichtung

4.1 Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Bestellmenge oder Zielmenge unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Überschreitet der Besteller mit unserem Einverständnis die Menge, werden die Parteien in wechselseitigem Einvernehmen über eine entsprechende Preisanpassung entscheiden. Die Höhe der Reduzierung oder Erhöhung ist nach unseren Kalkulationsgrundlagen zu ermitteln.

4.2 Sofern nicht anderslautend vereinbart, verstehen sich alle Preise für Lieferungen und/oder Leistungen als Nettopreise ohne jedweden Abzug (wie etwa Skonto etc.). Alle Steuern und sonstigen Abgaben, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Lieferungen und/oder Leistungen beim Besteller anfallen, werden vom Besteller gezahlt und getragen (vgl. hierzu ergänzend Ziff. 11. dieser AVLB).

4.3 Sollte nichts anderes vertraglich vereinbart sein, hat die Zahlung für die erbrachten Lieferungen und Leistungen ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto.

4.4 Der Besteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn nach Wahl der DIHAG auch in elektronischer Form erstellt und übermittelt werden können.

4.5 Wurde vereinbart, dass Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Meldung über eine entsprechende Versandbereitschaft vom Besteller zum Versand freigegeben werden sollen (Lieferabruf), ist der Besteller vertraglich verpflichtet, die Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb von 5 Werktagen ab Meldung der Versandbereitschaft uneingeschränkt abzurufen und zum Versand freizugeben.

Wir sind in sämtlichen Fällen des Verzuges des Bestellers mit dem Abruf/der Abnahme (im Folgenden kurz „Annahmeverzug“ genannt) berechtigt, hiervon betroffene Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und die uns hierdurch entstehenden Kosten ohne weitere Fristsetzung in Rechnung und somit sofort fällig zu stellen.

Im Übrigen behalten wir uns vor, bei Annahmeverzug nach ungenutztem Ablauf einer gewährten Nachfrist von 5 Werktagen die betroffenen Lieferungen und/oder Leistungen, wenn möglich, zu verkaufen bzw. einer andere Verwertung (z.B. Verschrottung etc.) in Erwägung zu ziehen und dem Besteller die dadurch verursachten Kosten und insbesondere Mindererlöse in Rechnung zu stellen, worauf wir den Besteller im Zuge der Nachfristsetzung ausdrücklich hinweisen werden. Unsere Vergütungsansprüche, gegebenenfalls unter Abzug eines etwaigen Verkaufserlöses, sowie sonstige gesetzliche wie auch vertragliche Rechte bleiben hiervon unberührt.

4.6 Alle Forderungen der DIHAG aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller werden zudem sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen und -fristen hinsichtlich auch nur einer Forderung nicht eingehalten werden oder Umstände bekannt werden, die gerechtfertigter Weise aus Sicht der DIHAG geeignet erscheinen, die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern bzw. die Realisierung von Zahlungsansprüchen ernsthaft zu gefährden (z. B. wesentliche Reduzierung oder gänzliche Streichung von Versicherungslimits durch namhafte Kreditversicherer).

In diesen Fällen ist die DIHAG des Weiteren berechtigt, jede Weiterbelieferung an den Besteller von einer entsprechenden Vorauszahlung oder Beibringung sonstiger angemessener und akzeptabler Sicherheiten (siehe unter anderem auch Ziffer 6 Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt) abhängig zu machen und/oder nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag (ggf. auch nur teilweise) zurückzutreten und Schadenersatz, insb. wegen Nichterfüllung der vertraglichen Abnahmeverpflichtung, zu verlangen.

Etwaige sonstige, vertragliche und gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.

 

5. Versand, Verpackung sowie Risiko- und Gefahrübergang:

5.1 Versand

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk.

5.2 Gefahrenübergang

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2020). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
  2. Ist ein Transport durch uns bzw. auf unsere Veranlassung vereinbart, sind wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers zum Abschluss einer Transportversicherung verpflichtet; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Versandbereit gemeldete Ware (vgl. Ziffer 3.5) ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern. Zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.
  4. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
  5. Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

 

6. Sicherheiten, Eigentumsvorbehalt

6.1 Die DIHAG-Gesellschaften haben Anspruch auf nach Art und Umfang akzeptable, übliche und werthaltige Sicherheiten für ihre Forderungen (insbesondere Zahlungsansprüche) aus Lieferungen und/oder Leistungen und das Recht, ihre Forderungen gegen den Besteller an Dritte abzutreten.

Aus der vereinzelten oder auch zeitweilig nicht ausgeübten Geltendmachung dieses Sicherungsanspruches kann jedenfalls kein Verzicht auf die Beibringung derartiger Sicherheiten abgeleitet werden. Insoweit vom Besteller im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen Materialien zur Be-/Verarbeitung oder Produktionswerkzeuge/-hilfsmittel beigestellt wurden, dienen diese ebenso als Sicherung für Forderungen aus dem betreffenden Geschäftsfall bzw. bei fortlaufenden gleichgelagerten Einzelabschlüssen für sämtliche Forderungen aus der betreffenden Lieferbeziehung (einschließlich dementsprechender Saldoforderungen aus laufender Rechnung).

6.2 Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung und insb. auch der jeweiligen Saldoforderungen aus laufender Rechnung (siehe auch Ziff. 6.1 letzter Satz) uneingeschränktes Eigentum der DIHAG (Verkauf unter Eigentumsvorbehalt). Das gilt auch, wenn Zahlungen des Bestellers dezidiert auf einzelne, individuell bezeichnete Forderungen geleistet wurden.

  1. Bei Be-/Verarbeitung von noch nicht vollständig bezahlten Lieferungen durch den Besteller steht der DIHAG ein entsprechender Miteigentumsanteil an den hierdurch neu entstehenden Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferungen zum Wert der be-/verarbeiteten neuen Waren zu.
    Bei Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung der Lieferungen mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht ein entsprechender Miteigentumsanteil an den neu entstehenden Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferungen zu den Rechnungswerten der anderen für die Herstellung der neuen Waren verwendeten Gegenständen zu. Insoweit bei der Be-/Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung das vorbehaltene Eigentum aus welchem Grund auch immer erlöschen sollte, werden vom Besteller bereits vorab etwaige seinerseits bei diesen Vorgängen entstehende Mit-/Eigentumsrechte oder dementsprechende Anwartschaftsrechte an neu entstandenen Waren im oben definierten Wert an die DIHAG übertragen und für diese unentgeltlich verwahrt. Die genannten Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte gelten ebenso als vorbehaltenes Eigentum.
  2. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen/Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange kein berechtigter Widerruf dieser Einziehungsermächtigung gemäß dem nachfolgenden Absatz erfolgt, weiterveräußern, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Besteller mit seinen Abnehmern wiederum einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach den folgenden Regelungen zur Vorausabtretung an die DIHAG, zur Sicherung der Forderung, wie in Ziffer 6.1 und 6.2 definiert, rechtsgültig übergehen.
    Forderungen, die der Besteller durch die Weiterveräußerung der Lieferungen/Leistungen an seine Abnehmer erwirbt, werden vom Besteller bereits jetzt an die DIHAG in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der zu Grunde liegenden Lieferungen abgetreten.
    Bei Weiterveräußerung der Lieferungen in be- oder verarbeiteter Form oder gemeinsam mit anderen Gegenständen/Waren (Verbindung/Vermischung/Vermengung), berechnet sich die Höhe der vom Besteller im Voraus an die DIHAG zur Sicherung abzutretenden Forderungen anhand der dementsprechenden Berechnungsregeln des Pkt. 6.2. a) zur Höhe des Mit-/Eigentumsanteils der DIHAG.
    Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange die DIHAG nicht aus begründetem Anlass, insb. gem. Ziff. 6.2 c), die Einziehungsermächtigung des Bestellers berechtigterweise schriftlich widerruft. Im Falle des berechtigten Widerrufs ist der Besteller auf Verlangen der DIHAG verpflichtet, die Abtretung den jeweiligen Abnehmern/Drittkäufern unverzüglich bekanntzugeben und der DIHAG die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Darüber hinaus ist die DIHAG in diesen Fällen berechtigt und ausdrücklich vom Besteller bevollmächtigt, die jeweiligen Abnehmer/Drittkäufer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Voraus abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
  3. Die DIHAG ist in begründeten Fällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, bei berechtigten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers bzw. der Realisierbarkeit der Kaufpreisforderungen sowie bei Antrag auf oder tatsächliche Eröffnung eines Insolvenz-, Sanierungs- oder eines in seinen Wirkungen diesen gleichkommenden Verfahrens berechtigt, den vereinbarten Eigentumsvorbehalt entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen geltend zu machen und unter anderem jede weitere Be-/Verarbeitung, Verbindung/Vermischung/Vermengung und/oder Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen bzw. Mit-/Eigentumsanteile zu untersagen und/oder selbige auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückzuholen und hierfür ggf. auch den Betrieb des Bestellers oder etwaig vorhandene Konsignationslager zu betreten sowie die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen und die Forderungen aus Weiterveräußerung selbst einzuziehen und zahlungshalber zu verwerten.
  4. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder des Widerrufs der Einziehungsermächtigung liegt nur dann ein Teil-/Rücktritt vom betreffenden Vertrag durch die DIHAG vor, wenn dies ausdrücklich von den DIHAG-Gesellschaften im Zuge der Ausübung dieser Rechte erklärt wurde. Die DIHAG wird die von ihr gehaltenen Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt. Sämtliche unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen/neu entstandenen Waren, einschließlich etwaiger, der DIHAG zustehender Mit-/Eigentumsanteile daran sind vom Besteller im Hinblick auf die Sicherungsfunktion zweckentsprechend zu versichern (insbesondere gegen Feuer und Diebstahl) und ist dies auf Verlangen von der DIHAG durch die Vorlage entsprechender Versicherungsbestätigungen zu belegen. Im Falle des Verlusts, der Zerstörung oder Beschädigung der Lieferungen/Waren (einschließlich Mit-/Eigentumsanteile) tritt der Besteller die dadurch entstehenden Versicherungsansprüche sowie etwaige Ansprüche gegen den Schädiger in der Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der zugrundeliegenden Lieferungen, bzw. in der nach Pkt. 6.2.1 zu berechnenden Höhe, an die DIHAG-Gesellschaften ab.
    Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die betreffenden Lieferungen/Waren befinden, nicht wirksam, so gilt das dem Eigentumsvorbehalt oder der sicherungsweisen Forderungsabtretung im Geltungsbereich dieses Rechtsgebietes am ehesten entsprechende Sicherungsmittel als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte/Sicherungsmittel erforderlich sind und geboten erscheinen. Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung des vorbehaltenen Eigentums bzw. etwaiger Mit-/Eigentumsanteile der DIHAG durch Dritte oder behördliche Maßnahmen hinzuhalten, ist der Besteller verpflichtet, sämtliche zumutbaren und rechtlich zulässigen Maßnahmen einzuleiten, um dies zu verhindern (Kennzeichnung, gesonderte Lagerung, Sperrlager etc.).
    Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung trotzdem stattfinden, ist der Besteller verpflichtet, die DIHAG unverzüglich über diese Umstände zu benachrichtigen. Sonstige gesetzliche und/oder vertragliche Rechte der DIHAG bleiben hiervon unberührt.

 

7. Gewährleistung/Mängelansprüche und Abtretungsverbot

7.1 Die DIHAG gewährleistet, dass die Lieferungen und/oder Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Risiko- und Gefahrenübergangs (vgl. Ziffer 5.2) den diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen, insb. im Sinne der Festlegungen gemäß Ziff. 2 “Liefergegenstand“, entsprechen. Soweit nicht ausdrücklich von der DIHAG zugesichert, schuldet die DIHAG keine Verwendbarkeit der Lieferungen und/oder Leistungen für bestimmte Einsatzzwecke, auch wenn diese vom Besteller mitgeteilt oder der DIHAG sonst wie zur Kenntnis gebracht wurden.

Garantien, gleich welcher Art, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

7.2. Sofern der Besteller aus § 377 HGB zur Wareneingangskontrolle verpflichtet ist, hat er die Ware unverzüglich nach Lieferung, maximal jedoch binnen 21 Werktagen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der DIHAG diesen unverzüglich schriftlich (ausreichend per Mail/Fax) anzuzeigen.

Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erkennbar waren (versteckte Mängel) sind vom Besteller unverzüglich ab deren Erkennbarkeit anzuzeigen.

Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichtet die DIHAG nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.

Im Falle einer unterlassenen oder nicht fristgemäßen Rüge gemäß den vorstehenden Bestimmungen gilt die Ware als genehmigt. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

7.3 Im Falle von rechtzeitig angezeigten Mängeln hat der Besteller die DIHAG binnen angemessener Frist ab entsprechendem Ersuchen Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Lieferungen und/oder Leistungen im hierfür notwendigen Umfang zu geben. Auf Verlangen der DIHAG sind die beanstandeten Lieferungen und/oder Leistungen oder zweckentsprechende Teile bzw. Proben hiervon der DIHAG zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Im Falle von berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln wird die DIHAG, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Bestellers, die mangelhaften Lieferungen und/oder Leistungen binnen angemessener Frist (unter Berücksichtigung der branchenüblichen Produktionszeiten) gegen mangelfreie Lieferungen und/oder Leistungen im selben Umfang austauschen oder etwaige Mängel durch Verbesserung beseitigen/beheben.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die sich daraus ergeben, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht wird, sind ausgeschlossen, soweit sie die Aufwendungen erhöhen, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Etwaige Reklamations-, Schadens- und/oder Aussortierpauschalen werden von den DIHAG-Gesellschaften nicht anerkannt.

7.4 Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit Lieferverzug bzw. nicht vertragsgemäß/mangelhaft erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen, einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche, sind nicht an Dritte abtretbar bzw. übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Geldforderungen zwischen Unternehmen aus unternehmerischen Geschäften.

7.5 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang gemäß Ziffer 5.2 dieser AVLB, soweit im Einzelfall nichts hiervon Abweichendes vereinbart wurde. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziff. 8.2 dieser AVLB, insoweit finden die gesetzlichen Fristen Anwendung.

 

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Die DIHAG haftet nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.

8.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht

  • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
  • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf;
  • im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
  • soweit die DIHAG eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;
  • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

8.3 Im Falle, dass der DIHAG oder ihren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 8.2, dort 1., 3., 4., 5. und 6. Spiegelstrich vorliegt, haftet die DIHAG auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

8.4 Eine weitergehende Haftung der DIHAG ist ausgeschlossen.

8.5 Ausgeschlossen ist auch eine Haftung für Schäden, die ausschließlich aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, insbesondere der Nichtbeachtung der Ware beigefügten oder auf der Ware angebrachter Gebrauchsanweisung, oder aufgrund von Änderungen, Reparaturen oder Reparaturversuchen des Bestellers, eines Kunden des Bestellers oder von dem Besteller oder dessen Kunden beauftragten Dritten entstanden sind.

8.6 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß den vorstehenden Absätzen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern der DIHAG.

8.7 Soweit dem Besteller nach Maßgabe dieser Ziffer 8 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Mängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7.5 dieser AVLB. Ziffer 8.2 dieser AVLB gilt entsprechend.

8.8 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

9. Compliance bei der DIHAG-Unternehmensgruppe „Grundsätze unseres Handelns“

9.1 Der Besteller verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung weder im geschäftlichen Verkehr, noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.

9.2 Der Besteller verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.

9.3 Der Besteller sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten. Auf Verlangen weist der Besteller die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Besteller uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

9.4 Der Besteller wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Besteller im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Besteller die Anforderungen aus unserem Verhaltenskodex für Geschäftspartner (www.dihag.com/compliance) und die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt betreffen (www.unglobalcompact.org).

9.5 Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 9.1 bis 9.4 hat der Besteller mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Besteller uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Besteller diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

9.6 Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Bestellers und bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern 9.1 bis 9.4 behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

 

10. Exportkontrollbestimmungen

10.1 Der Besteller verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Lieferungen und damit etwaig verbundener Leistungen an Dritte sämtliche nationalen wie internationalen, insb. gemeinschaftsrechtlichen Exportkontrollbestimmungen, einzuhalten. Die Vertragserfüllung durch uns steht dementsprechend unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass etwaig erforderliche exportkontrollrechtliche Genehmigungen erteilt werden und der Vertragserfüllung auch keine sonstigen Hindernisse aufgrund nationaler wie internationaler, insb. gemeinschaftsrechtlicher Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen.

Etwaige im Zusammenhang mit exportkontrollrechtlichen Verfahren notwendige Unterlagen und Informationen sind durch den Besteller mit einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen.

10.2 Sämtliche Angebote sowie bereits bestehende vertragliche Lieferverpflichtungen durch die DIHAG-Gesellschaften stehen zudem unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass deren Erfüllung grundsätzlich nicht gegen sonstige anwendbare import- oder exportrechtliche Regelungen wie z.B. Anti-Dumping- oder sonstige Ausgleichs- bzw. Strafzollbestimmungen verstößt und auch kein (Vor-)Verfahren zur Verhängung von Anti-Dumping- oder sonstigen Ausgleichs- bzw. Strafzöllen eingeleitet wird.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass bereits die Einleitung von derartigen Verfahren als Ereignis außerhalb der Kontrolle der DIHAG anzusehen ist, welches die DIHAG insbesondere berechtigt, von dem betreffenden Angebot bzw. dem Vertrag ohne jegliche Haftung und Kostentragung zurückzutreten.

Im Falle des Eintritts solcher Ereignisse werden sich die DIHAG und der Besteller über etwaige Anpassungsmöglichkeiten, insb. bzgl. Preis/alternative Liefermöglichkeiten, verständigen. Der Besteller wird die DIHAG für sämtliche in diesem Zusammenhang Folgeschäden schad- und klaglos halten.

 

11. Steuern, Zölle, Abgaben etc.

Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten ist der Besteller verpflichtet, vor Vertragsabschluss seine entsprechende Umsatzsteueridentifikationsnummer bekanntzugeben, die für die Fakturierung verwendet werden soll. Handelt es sich hierbei aus der Sicht des Abgangslandes der Lieferung um keine gültige ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer, wird die Lieferung zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Für jegliche Art der Eigenabholung von Lieferungen, die durch den Besteller ins Drittland verbracht werden, wird zunächst der aktuell gültige deutsche Ust-Satz in Rechnung gestellt. Bei nachträglicher Beibringung eines gesetzlich anerkannten Ausfuhrnachweises erfolgt seitens unserer Gesellschaften eine entsprechende Rückrechnung der Ust-Belastung. Bei innergemeinschaftlichen Abholfällen kann eine Steuerfreiheit nur gewährt werden, wenn im Zeitpunkt der Abholung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach der Lieferklausel EXW (gemäß Incoterms 2020) ist der Besteller für den Import der Güter im Land des Bestellers verantwortlich. Der Kaufpreis enthält keine Zollgebühren für die Einfuhr im Land des Bestellers. Alle Steuern und sonstigen Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr im Land des Bestellers anfallen, werden vom Besteller bezahlt und getragen. Der Besteller und die DIHAG werden sich ggf. miteinander über die Details der Fakturierung verständigen.

Alle aufgrund einer Änderung des Steuerrechts nach Vertragsabschluss bei der DIHAG im Land des Bestellers anfallenden Steuern werden vom Besteller getragen. Der Besteller und die DIHAG werden sich miteinander über die Details verständigen.

 

12. Vertraulichkeit, Verarbeitung personenbezogener Daten

12.1 Soweit nicht eine separate Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wurde, gilt Folgendes:

Der Besteller wird die ihm im Zuge der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen bzw. von der DIHAG überlassenen vertraulichen Informationen wie etwa alle technischen, kommerziellen und/oder geschäftlichen Informationen, einschließlich Preis- und Zahlungskonditionen, Formeln und Produktzusammensetzungen, Ideen, Designs, elektronisch aufgezeichnete Daten und Produktmuster usw., in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form (sowie in sonstig möglichen Darstellungsformen) - im Nachfolgenden zusammenfassend kurz „Informationen“ genannt - streng geheim halten, Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DIHAG zugänglich machen und nicht (auch nicht teilweise) für andere als die vertragsgegenständlichen/auftragsbezogenen Zwecke verwenden.

Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die

  1. dem Besteller im Zeitpunkt des Empfangs/der Kenntniserlangung bereits in berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach in berechtigter Weise durch Dritte ohne Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen oder sonstige erkennbare Rechtsverletzungen bekannt werden,
  2. im Zeitpunkt des Empfangs/der Kenntniserlangung bereits öffentlich bekannt und allgemein zugänglich waren oder danach in berechtigter Weise und ohne Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen oder sonstige erkennbare Rechtsverletzungen durch den Besteller oder Dritte öffentlich bekannt und allgemein zugänglich werden,
  3. vom Besteller unabhängig und ohne jegliche Verwendung von Informationen der DIHAG gemäß Ziff. 12.1 oder gemäß den Ausnahmen Ziff. 12.1 a) und b) selbstständig entwickelt wurden oder
  4. für die dem Besteller von der DIHAG schriftlich die ausdrückliche Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung oder Veröffentlichung erteilt worden ist.

Spezifische Informationen fallen nicht schon deswegen unter die genannten Ausnahmen, weil sie von allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen umfasst werden, die als solche unter diese Ausnahmen fallen. Gleichermaßen fällt eine Kombination von Einzelinformationen nicht schon deswegen unter die genannten Ausnahmen, weil die Einzelinformationen dieser Kombination als solche unter diese Ausnahmen fallen, sondern nur dann, wenn auch diese Kombination selbst unter diese Ausnahmen fällt.

Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche Informationen sorgfältig zu verwahren, zweckentsprechend gegen den unberechtigten Zugriff von Dritten zu sichern und auf Verlangen der DIHAG-Gesellschaften sämtliche im Rahmen der Vertragsabwicklung überlassenen bzw. erhaltenen Informationen zurückzugeben oder auf Anweisung der DIHAG hin unwiederbringlich zu vernichten.

Soweit die DIHAG dem Besteller Informationen gemäß Pkt. 12 Abs.1 überlässt oder zugänglich macht, behält sich die DIHAG ausdrücklich sämtliche Rechte, insb. Immaterialgüterrechte (einschließlich geistiges Eigentum, Urheber-/Marken- und Gebrauchsmusterrechte etc.), an diesen Informationen ausdrücklich vor und ist mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung mit der Überlassung/Zugänglichmachung keine Lizenzübertragung oder sonstige Verwendungserlaubnis verbunden.

12.2 Zur Vertragsabwicklung werden personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Kunden, des Lieferanten oder Dienstleisters verarbeitet und in den IT-Systemen der DIHAG-Gesellschaften im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gespeichert.

Sofern im Rahmen von Projekten auch weitere DIHAG-Gesellschaften oder verbundene Gesellschaften einbezogen werden, werden die erforderlichen Daten an die jeweilige Gesellschaft übermittelt, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Eine Übermittlung an sonstige Dritte findet nicht statt.

Auf die Rechte der Betroffenen (Ansprechpartner) auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerruf weisen wir hin.

 

13. REACH

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Evaluierung, Autorisierung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Die DIHAG versichert dem Besteller, dass all jene Stoffe in ihren Produkten, die unter eine etwaige Registrierungspflicht gem. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Evaluierung, Autorisierung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) fallen, entsprechend vorregistriert wurden.

 

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der DIHAG und dem Besteller ist der Sitz der DIHAG (jeweils betroffene DIHAG-Gesellschaft). Die DIHAG ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

14.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der - auch mündlich getroffenen - Individualabrede (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.

14.4 Werden dem Besteller diese Bedingungen außer in der Sprache, in der der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache) auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der jeweiligen Vertragssprache abgefasste Text.